“…… zurückschlägt ist es Notwehr”. So oder so ähnlich antworten viele, wenn man sie danach fragt, wie lange man ungestraft zurückschlagen darf. Zumindest ist das, im Gegensatz zu vielen anderen Dingen, die man so über die “Rechtswirklichkeit” von Bürgern hört, fast richtig.
§ 32 StGB Notwehr (weil amtliche Überschrift) lautet wie folgt :
(1) Wer eine Tat begehtm die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das mit den drei Sekunden ist demnach so eine Sache.
Generell ist die Notwehr erstmal gegen jeden rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut zulässig. Der Angriff mus nur gegenwärtig sein.
Geschützte Rechtsgüter sind das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit, der rechtmäßige Besitz (zur Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz kommen wir in der nächsten Woche), das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, Vermögen, Ehre etc. Ein Schutz durch das Strafrecht ist dabei nicht Vorraussetzung.
Unter Angriff versteht man jede Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch Dritte – nur ist allein der Angriff nicht ausreichend.
Der Angriff muss vielmehr auch noch rechtswidrig sein. Er muss also im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen, darf also nicht durch ein Gesetz gedeckt sein (zum Beispiel durch § 127 StPO ein Entzug der Freiheit [kommen wir auch noch irgendwann zu]).
Hat natürlich alles wenig mit drei Sekunden zu tu. Da kommen wir aber jetzt zu :
Der Angriff muss nämlich gegenwärtig sein. Dies ist er im allgemeinen dann, wenn er kurz bevorsteht, andauert (sprich begonnen hat) oder noch fortdauert.
Dies muss also mit drei Sekunden wirklich nichts zu tun haben – die Notwehr kann, beispielsweise beim unrechtmäßigen Freiheitsentzug durch einen Dritten auch nach fünf Stunden erfolgen. Alles also eine Frage des angegriffenen Rechtsgutes.
Dabie ist natürlich immer zu beachten, dass die Notwehrhandlung im Verhältnis zum Angriff stehen sollte. Wer auf einen Apfeldieb mit dem Luftgewehr schießt und diesen tödlich verletzt, handelt sicherlich nicht in Notwehr – aber zu den Einschränkungen der Notwehr kommen wir hier zu einem späteren Zeitpunkt.
Ich hoffe, damit konnte ich Sie etwas aufklären Herr K. 